Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Geschäftszahl

0323/66

Rechtssatz

Können die Grenzen der im Artikel 118, Absatz 3, B-VG verwendeten Begriffe nicht mit voller Schärfe gezogen werden, so ist die Frage, ob eine Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört, nach Artikel 118, Absatz 2, B-VG zu lösen.