Ausführungen zu den tragenden Gedanken des Verwaltungsstrafverfahrens, im Zusammenhang mit der Wertung des Verwaltungsstrafverfahrens als überörtliche Angelegenheit (Aus Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG kann geschlossen werden, dass das STRAFRECHTSWESEN das Verwaltungsstrafrecht in Bundesmaterien einschließt und daher die im Art 10 B-VG sonst angeführten mit dem Wort ....POLIZEI umschriebenen Begriffe das Strafrecht nicht umfassen).Ausführungen zu den tragenden Gedanken des Verwaltungsstrafverfahrens, im Zusammenhang mit der Wertung des Verwaltungsstrafverfahrens als überörtliche Angelegenheit (Aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG kann geschlossen werden, dass das STRAFRECHTSWESEN das Verwaltungsstrafrecht in Bundesmaterien einschließt und daher die im Artikel 10, B-VG sonst angeführten mit dem Wort ....POLIZEI umschriebenen Begriffe das Strafrecht nicht umfassen).