Ein gegen den verantwortlichen Vertreter einer Gesellschaft (Firma) gerichteter Beschäftigtenladungsbescheid ist keine gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Die bloße Bestimmbarkeit einer Person wie hier bei der bloßen Angabe einer Funktionärsbezeichnung der Fall ist, genügt nicht, um eine Amtshandlung als Verfolgungshandlung zu qualifizieren.