Für die Frage der Rückforderbarkeit ungebührlich entrichteter Beiträge kommt es nach § 69 dritter Satz erster Halbsatz ASVG nicht darauf an, ob die vor der Geltendmachung der Rückforderung gewährte Leistung aus einer Versicherung nur geringfügiger Art oder aber von größerem Umfang gewesen ist.Für die Frage der Rückforderbarkeit ungebührlich entrichteter Beiträge kommt es nach Paragraph 69, dritter Satz erster Halbsatz ASVG nicht darauf an, ob die vor der Geltendmachung der Rückforderung gewährte Leistung aus einer Versicherung nur geringfügiger Art oder aber von größerem Umfang gewesen ist.