Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1966

Geschäftszahl

0048/66

Rechtssatz

Für die Frage der Rückforderbarkeit ungebührlich entrichteter Beiträge kommt es nach Paragraph 69, dritter Satz erster Halbsatz ASVG nicht darauf an, ob die vor der Geltendmachung der Rückforderung gewährte Leistung aus einer Versicherung nur geringfügiger Art oder aber von größerem Umfang gewesen ist.