Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0723/52

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0723/52

Entscheidungsdatum

10.12.1952

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1946 §93 Abs1;
KFV 1947 §76 Abs1;

Rechtssatz

Der Bedarf nach einer weiteren Fahrschule in einem bestimmten Gebiet ist danach zu beurteilen, ob die bestehenden leicht erreichbaren Fahrschulen nach Maßgabe der vorhandenen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrkräfte in der Lage sind, zu jeder Zeit jedem Bewerber um einen Führerschein die gewünschte Ausbildung zu gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1952000723.X01

Im RIS seit

12.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1952000723_19521210X01

Rechtssatz für 2068/53

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2068/53

Entscheidungsdatum

04.05.1954

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1946 §93 Abs1;
KFV 1947 §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0723/52 E 10. Dezember 1952 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bedarf nach einer weiteren Fahrschule in einem bestimmten Gebiet ist danach zu beurteilen, ob die bestehenden leicht erreichbaren Fahrschulen nach Maßgabe der vorhandenen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrkräfte in der Lage sind, zu jeder Zeit jedem Bewerber um einen Führerschein die gewünschte Ausbildung zu gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953002068.X01

Im RIS seit

12.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1953002068_19540504X01

Rechtssatz für 0829/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0829/65

Entscheidungsdatum

28.11.1966

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1946 §93 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0723/52 E 10. Dezember 1952 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bedarf nach einer weiteren Fahrschule in einem bestimmten Gebiet ist danach zu beurteilen, ob die bestehenden leicht erreichbaren Fahrschulen nach Maßgabe der vorhandenen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrkräfte in der Lage sind, zu jeder Zeit jedem Bewerber um einen Führerschein die gewünschte Ausbildung zu gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000829.X03

Im RIS seit

28.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1965000829_19661128X03