Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1954

Geschäftszahl

2068/53

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0723/52 E 10. Dezember 1952 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bedarf nach einer weiteren Fahrschule in einem bestimmten Gebiet ist danach zu beurteilen, ob die bestehenden leicht erreichbaren Fahrschulen nach Maßgabe der vorhandenen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrkräfte in der Lage sind, zu jeder Zeit jedem Bewerber um einen Führerschein die gewünschte Ausbildung zu gewährleisten.