Sowohl volkswirtschaftliche als auch psychologische Erwägungen verbieten eine Auslegung, nach der jedes, auch ein geringfügiges Risiko bei der Durchführung von Arbeiten durch Beschädigte die Anerkennung mittelbarer Dienstbeschädigungen ausschließt, auch wenn die Dienstbeschädigung tatsächlich an dem Zustandekommen des Unfalles wesentlich beteiligt war.