Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1966

Geschäftszahl

0288/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2238/58 E 26. Februar 1960 RS 3

Stammrechtssatz

Sowohl volkswirtschaftliche als auch psychologische Erwägungen verbieten eine Auslegung, nach der jedes, auch ein geringfügiges Risiko bei der Durchführung von Arbeiten durch Beschädigte die Anerkennung mittelbarer Dienstbeschädigungen ausschließt, auch wenn die Dienstbeschädigung tatsächlich an dem Zustandekommen des Unfalles wesentlich beteiligt war.