Verwaltungsgerichtshof
28.01.1966
0288/65
GRS wie 2238/58 E 26. Februar 1960 RS 3
Sowohl volkswirtschaftliche als auch psychologische Erwägungen verbieten eine Auslegung, nach der jedes, auch ein geringfügiges Risiko bei der Durchführung von Arbeiten durch Beschädigte die Anerkennung mittelbarer Dienstbeschädigungen ausschließt, auch wenn die Dienstbeschädigung tatsächlich an dem Zustandekommen des Unfalles wesentlich beteiligt war.