Die erhebliche Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Straße, auf der sich ein Gefahrenzeichen "Kinder" (§50 Z 12 StVO) befindet und auf der sich eben viele Schulkinder aufhalten, begründet "besondere Rücksichtslosigkeit" nach § 99 Abs 2 lit c StVO.Die erhebliche Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Straße, auf der sich ein Gefahrenzeichen "Kinder" (§50 Ziffer 12, StVO) befindet und auf der sich eben viele Schulkinder aufhalten, begründet "besondere Rücksichtslosigkeit" nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO.