Die Prüfung öffentl. Interessen iSd der §§ 104 bis 106 WRG 1959 ist ausschließlich den Wasserrechtsbehörden überantwortet. Ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch, daß die Behörde den in dieser Richtung gebrachten Einwendungen Rechnung trage, ist niemandem eröffnet.Die Prüfung öffentl. Interessen iSd der Paragraphen 104 bis 106 WRG 1959 ist ausschließlich den Wasserrechtsbehörden überantwortet. Ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch, daß die Behörde den in dieser Richtung gebrachten Einwendungen Rechnung trage, ist niemandem eröffnet.