Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1964

Geschäftszahl

0473/64

Rechtssatz

Die Prüfung öffentl. Interessen iSd der Paragraphen 104 bis 106 WRG 1959 ist ausschließlich den Wasserrechtsbehörden überantwortet. Ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch, daß die Behörde den in dieser Richtung gebrachten Einwendungen Rechnung trage, ist niemandem eröffnet.