Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
1584/75
Entscheidungsdatum
15.12.1975
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg impl;
VwRallg impl;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2649/55 E 4. Juni 1957 VwSlg 4364 A/1957 RS 1
(hier: Die Vermutung des konsensmäßigen Bestandes ist aber nicht
einer Art "öffentlich-rechtlichen Ersitzung" eines
zugegebenermaßen konsenslosen Zustandes gleichzuhalten sondern sie
läuft lediglich darauf hinaus, daß bei Fehlen von Konsensakten die
Tatsache der Erteilung einer Baubewilligung aus dem
jahrzehntelangen unbeanstandeten Zustand eines Gebäudes
erschlossen werden kann.)
Stammrechtssatz
Sind hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindlich, steht anderseits aber fest, daß hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, dann spricht die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach dem im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und diese Baubewilligung auch nicht bloß auf Widerruf erteilt worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001584.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014
Dokumentnummer
JWR_1975001584_19751215X03