Verwaltungsgerichtshof
15.12.1975
1584/75
GRS wie 2649/55 E 4. Juni 1957 VwSlg 4364 A/1957 RS 1 (hier: Die Vermutung des konsensmäßigen Bestandes ist aber nicht einer Art "öffentlich-rechtlichen Ersitzung" eines zugegebenermaßen konsenslosen Zustandes gleichzuhalten sondern sie läuft lediglich darauf hinaus, daß bei Fehlen von Konsensakten die Tatsache der Erteilung einer Baubewilligung aus dem jahrzehntelangen unbeanstandeten Zustand eines Gebäudes erschlossen werden kann.)
Sind hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindlich, steht anderseits aber fest, daß hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, dann spricht die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach dem im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und diese Baubewilligung auch nicht bloß auf Widerruf erteilt worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen.