Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.10.1964

Geschäftszahl

1623/63

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2649/55 E 4. Juni 1957 VwSlg 4364 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Sind hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindlich, steht anderseits aber fest, daß hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, dann spricht die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach dem im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und diese Baubewilligung auch nicht bloß auf Widerruf erteilt worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001623.X01