§ 97 Abs 3 StVO enthält das Tatbild einer Verwaltungsübertretung. Diese Vorschrift wird übertreten, wenn gegen INDIVIDUELLE Weisungen eines Straßenaufsichtsorganes verstoßen wird.Paragraph 97, Absatz 3, StVO enthält das Tatbild einer Verwaltungsübertretung. Diese Vorschrift wird übertreten, wenn gegen INDIVIDUELLE Weisungen eines Straßenaufsichtsorganes verstoßen wird.