Eine sachverständige Äußerung, die sich nur in der Abgabe eines Urteils erschöpft, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet, ist als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des § 37 AVG nicht gerecht.Eine sachverständige Äußerung, die sich nur in der Abgabe eines Urteils erschöpft, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet, ist als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 37, AVG nicht gerecht.