Verwaltungsgerichtshof
29.05.1964
1841/62
GRS wie 0076/51 E 16. Februar 1952 VwSlg 2453 A/1952 RS 9
Eine sachverständige Äußerung, die sich nur in der Abgabe eines Urteils erschöpft, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet, ist als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 37, AVG nicht gerecht.