Einer Berufung, aus der lediglich zu entnehmen ist, daß der Berufungswerber den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bekämpft, nicht aber, worin die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblickt wird, mangelt ein begründeter Berufungsantrag (Hinweis E 9.11.1956, 699/55, VwSlg 4192 A/1956).
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E 5.7.1961, 440/61 #2