Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1961

Geschäftszahl

0440/61

Rechtssatz

Einer Berufung, aus der lediglich zu entnehmen ist, daß der Berufungswerber den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bekämpft, nicht aber, worin die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblickt wird, mangelt ein begründeter Berufungsantrag (Hinweis E 9.11.1956, 699/55, VwSlg 4192 A/1956).

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E 5.7.1961, 440/61 #2

Beachte

y16750;