(5)Absatz 5,In Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung), für die eine Verordnung nach Abs. 1 vorliegt, können besondere Flächen für publikumsintensive Veranstaltungsstätten festgelegt werden. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, ist in der Widmung festzulegen, bis zu welcher Höchstzahl an Besuchern die Veranstaltungsstätte ausgelegt sein darf.In Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung), für die eine Verordnung nach Absatz eins, vorliegt, können besondere Flächen für publikumsintensive Veranstaltungsstätten festgelegt werden. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2, erforderlich ist, ist in der Widmung festzulegen, bis zu welcher Höchstzahl an Besuchern die Veranstaltungsstätte ausgelegt sein darf.