Bundesrecht konsolidiert: Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse § 11, tagesaktuelle Fassung

Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse § 11

Kurztitel

Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

02.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sanktionen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
    1. Ziffer eins
      falsche Angaben über die in die Sondermaßnahme gelangte Ware macht,
    2. Ziffer 2
      Interventionsware entgegen Paragraph 7, verwendet oder
    3. Ziffer 3
      in anderer Weise dieser Verordnung zuwider handelt.
  2. Absatz 2,Wird bei der AMA anlässlich einer Kontrolltätigkeit durch das Verschulden eines Beteiligten, etwa durch das Nichtvorführen der Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt, ein Mehraufwand herbeigeführt, so erfolgt eine Verrechnung dieses Mehraufwandes.

Im RIS seit

05.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011

Gesetzesnummer

20007343

Dokumentnummer

NOR40129646