(3)Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in Mediensachen (§§ 40, 41 Abs. 2 und 3 MedienG) zuständigen Gerichte berufen.Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach Paragraph 14, erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in Mediensachen (Paragraphen 40, 41, Absatz 2 und 3 MedienG) zuständigen Gerichte berufen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,)