Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/22/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0059

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §46a Abs1 Z3
FPG 2005 §46a Abs3 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0038 E 31. März 2022 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, legcit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, legcit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025220059.L01

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025220059_20251110L01

Rechtssatz für Ra 2025/22/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0059

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38
AVG §56
FPG 2005 §46a
FPG 2005 §46a Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/21/0019 E 31. August 2017 RS 4 (hier nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 46 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2015 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, legcit vor, ist die Karte gemäß Absatz 4, von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0078). Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (das VwG) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt wie die Rechtskraft reicht, das heißt sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen vergleiche E 23. März 2006, 2004/07/0047; E 31. März 2003, 2001/10/0093). Die Behörde (bzw. das VwG) ist also bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, legcit seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025220059.L02

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025220059_20251110L02

Rechtssatz für Ra 2025/22/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0059

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0316 B 17. November 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision darzutun vergleiche E 15. März 2016, Ra 2015/19/0302; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025220059.L03

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025220059_20251110L03