Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/11/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0167

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z2
FSG 1997 §8 Abs1
FSG 1997 §8 Abs2
FSG 1997 §8 Abs3
FSG-GV 1997 §14 Abs3
FSG-GV 1997 §18 Abs3
FSG-GV 1997 §18 Abs5a

Rechtssatz

Zur Ermittlung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat sich das amtsärztliche Gutachten, wenn es sich auf die Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen stützt, mit diesen Stellungnahmen - nachvollziehbar - auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031, mwN). Im Revisionsfall ist das VwG dem - auf der verkehrspsychologischen Stellungnahme aufbauenden - amtsärztlichen Gutachten betreffend die gesundheitlichen Eignung des Betroffenen zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gefolgt, hat die angenommene Unschlüssigkeit allerdings weder durch Gutachtensergänzungen ausgeräumt noch weitere Gutachten, die sein Ergebnis stützen könnten, eingeholt. Dies steht nicht im Einklang Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden die gesundheitliche Eignung durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachzuweisen ist. Eine allfällige Unschlüssigkeit der dem amtsärztlichen Gutachten zugrunde gelegten verkehrspsychologischen Stellungnahme, welche von einer nur bedingten gesundheitlichen Eignung des Kraftfahrzeuglenkers ausging, ersetzt nicht den (positiven) Nachweis iSd Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV. Vielmehr hätte das VwG, wenn es von der Unschlüssigkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme ausging, nach Paragraph 18, Absatz 5 a, FSG-GV vorgehen müssen, wonach in einem solchen Fall die Stellungnahme an die jeweilige Untersuchungsstelle mit dem Auftrag zur Verbesserung zurückzustellen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110167.L01

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110167_20260728L01

Rechtssatz für Ra 2025/11/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0167

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0227 E 4. April 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Die Behörde - ebenso wie das VwG hat unter Anwendung des Paragraph 17, VwGVG 2014 - ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit dahingehend zu überprüfen, ob das Gutachten den Denkgesetzen entspricht. Fehler, die hier festzustellen sind, sind durch die Einholung ergänzender oder neuer sachverständiger Äußerungen zu beseitigen. Behörde wie Gericht sind verpflichtet, für die Klarstellung des Sachverhaltes in allen wesentlichen Punkten zu sorgen, insbesondere auch für die Überprüfung eines eingeholten Sachverständigengutachtens. Behörde wie Gericht sind zwar an die eingeholten Sachverständigengutachten nicht gebunden, dürfen von ihnen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen vergleiche zB. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/16/0216, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110167.L04

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110167_20260728L02

Rechtssatz für Ra 2025/11/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0167

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0028 E 13. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Das VwG wird der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das VwG in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110167.L02

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110167_20260728L03