Verwaltungsgerichtshof
28.07.2026
Ra 2025/11/0167
GRS wie Ra 2018/02/0028 E 13. April 2018 RS 2
Das VwG wird der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das VwG in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110167.L02