Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0028 E 13. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Das VwG wird der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das VwG in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110167.L02