Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/13/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0073

Entscheidungsdatum

12.08.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0211 E 28. August 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130073.L01

Im RIS seit

05.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024130073_20240812L01

Rechtssatz für Ra 2024/13/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0073

Entscheidungsdatum

12.08.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/13/0006 E 15. Mai 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Eine "griffweise" Schätzung ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt vergleiche etwa VwGH 9.12.1992, 91/13/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130073.L03

Im RIS seit

05.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024130073_20240812L02

Rechtssatz für Ra 2024/13/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0073

Entscheidungsdatum

12.08.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Im Rahmen eines inneren Betriebsvergleichs kann die Schätzung auch auf Ergebnissen desselben Betriebes anderer Zeiträume aufgebaut werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, ob es zu erheblichen Abweichungen gegenüber diesen anderen Zeiträumen gekommen ist vergleiche VwGH 5.5.1992, 92/14/0018; 20.9.2023, Ra 2023/13/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130073.L04

Im RIS seit

05.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024130073_20240812L03