Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0008

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0014 E 22. November 2017 RS 11 (hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 konkretisiert den dort bezogenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Soweit ... erforderlich") derart, dass die Fütterungsverpflichtung für Rotwild nach seinem ersten Satz nur dann und nur soweit greift, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein vergleiche etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079; 20.12.2016, Ro 2015/03/0037; 29.10.2009, 2007/03/0172; 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A; 30.6.2011, 2008/03/0149). Die im zweiten Satz des Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 "in diesem Umfang" vorgesehene Fütterungsermächtigung für anderes Wild besteht ebenfalls nur dann und soweit, als durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden. Die Fütterung figuriert in diesem Kontext als Mittel zur Vermeidung solcher Schäden. Nur wenn bzw. soweit mit Hilfe einer Fütterung solche Schäden vermieden werden, hat sie (erster Satz) oder darf sie erfolgen (zweiter Satz). Dies setzt insbesondere voraus, dass die Wildfütterung geeignet ist, befürchtete untragbare Schäden zu vermeiden vergleiche dazu VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A). Wird dieses Vermeidungserfordernis verfehlt, wird für die Behörde dann die in Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 normierte Untersagungsverpflichtung ausgelöst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030008.L01

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030008_20250526L01

Rechtssatz für Ra 2024/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0008

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §41 Abs3
JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2

Rechtssatz

Angesichts der festgestellten waldgefährdenden Wildschäden, die schon gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Jagdgesetz als untragbare Schäden einzustufen sind, hat sich der gegenständliche Fütterungsstandort offensichtlich als nicht geeignet erwiesen, derartige Schäden zu vermeiden. Das VwG hätte somit die Verpflichtung getroffen, die in Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz für einen solchen Fall als einzig geeignete Maßnahme ausdrücklich normierte Untersagung anzuordnen, weshalb diesem eine Auswahl zwischen mehreren Maßnahmen nicht offenstand vergleiche in diesem Sinne VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, Rn. 47).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030008.L02

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030008_20250526L02

Rechtssatz für Ra 2024/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0008

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2
JagdV Vlbg 1995 §34 Abs1
JagdV Vlbg 1995 §34 Abs2

Rechtssatz

Ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten (bestehenden) waldgefährdenden Wildschäden, welche die Behörde bzw. das VwG jedenfalls zu einer Untersagung der in Rede stehenden Wildfütterung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz verpflichten, erweist sich im Revisionsfall primär Paragraph 34, Absatz 2, Jagdverordnung als einschlägig, da dieser in seinem ersten Satz konkret an die Rechtsfolge der Untersagung anknüpft und dazu festlegt, dass die Behörde - soweit nötig vergleiche VwGH 11.11.2019, Ra 2019/03/0114, zu Paragraph 34, Jagdverordnung in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2019,) - zugleich mit der Untersagung einer bisher durchgeführten Fütterung ("Wird ... untersagt") die erforderlichen (begleitenden) Maßnahmen anzuordnen hat. Hierbei - d.h. bei der Anordnung der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Untersagung - hat die Behörde nunmehr die Zielvorgaben nach Paragraph 34, Absatz eins, Jagdverordnung zu berücksichtigen, wonach zum einen "dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt" werden darf und zum anderen "keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden" dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030008.L03

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030008_20250526L03

Rechtssatz für Ra 2024/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0008

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2
JagdV Vlbg 1995 §34 Abs1
JagdV Vlbg 1995 §34 Abs2

Rechtssatz

Voraussetzung der Fütterungsverpflichtung nach Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz Jagdgesetz ist allein, dass diese Fütterung "zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich" ist vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023). Wird dieses Vermeidungserfordernis hingegen verfehlt, wird für die Behörde (bzw. das VwG) die Untersagungsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz ausgelöst vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). Die Zielvorgaben gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Jagdverordnung sind sodann im Rahmen der Anordnung der - bei Untersagung einer bisher durchgeführten Fütterung - erforderlichen (begleitenden) Maßnahmen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Jagdverordnung und nicht schon bei der (vorgelagerten) Beurteilung, ob eine Wildfütterung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz überhaupt zu untersagen ist, zu berücksichtigen. Eine Anordnung im Sinne von Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Jagdverordnung kommt damit erst im Falle einer Untersagung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz in Betracht und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Frage der Übergangsfrist für die Untersagung der Wildfütterung bzw. die tatsächliche Auflassung der Futterstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030008.L04

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030008_20250526L04