Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/19/0455

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0455

Entscheidungsdatum

12.03.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0356 E 18. Oktober 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein bloß allgemeiner Verdacht genügt nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (VwGH 25.4.2014, 2013/21/0236 bis 0239, mwN). Diese Vorgabe wurde im angefochtenen Erkenntnis missachtet: Das BVwG geht aufgrund der "Beschaffungspraxis afghanischer Dokumente" pauschal davon aus, dass den vorgelegten Urkunden keine Beweiskraft zukomme, ohne sich im Einzelnen mit dem Beweiswert der konkret vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch zu ermitteln.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023190455.L02

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023190455_20250312L01

Rechtssatz für Ra 2023/19/0455

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0455

Entscheidungsdatum

12.03.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0085 E 28. November 2019 RS 3 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) ist, zu begründen vergleiche VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint vergleiche VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als "notorisch" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht vergleiche VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023190455.L01

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023190455_20250312L02