Verwaltungsgerichtshof
12.03.2025
Ra 2023/19/0455
GRS wie Ra 2018/19/0356 E 18. Oktober 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)
Ein bloß allgemeiner Verdacht genügt nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (VwGH 25.4.2014, 2013/21/0236 bis 0239, mwN). Diese Vorgabe wurde im angefochtenen Erkenntnis missachtet: Das BVwG geht aufgrund der "Beschaffungspraxis afghanischer Dokumente" pauschal davon aus, dass den vorgelegten Urkunden keine Beweiskraft zukomme, ohne sich im Einzelnen mit dem Beweiswert der konkret vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch zu ermitteln.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023190455.L02