Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2023/17/0090
Entscheidungsdatum
21.11.2025
Index
E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/21/0054 B 3. September 2015 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, so hat er auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet (Hinweis E 2. August 2013, 2013/21/0066; B 11. Dezember 2014, Ra 2014/21/0034). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden; auf das in der Revision bestrittene Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kommt es daher nicht entscheidend an.Hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, so hat er auf den sich aus Artikel 47, Absatz 2, GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet (Hinweis E 2. August 2013, 2013/21/0066; B 11. Dezember 2014, Ra 2014/21/0034). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden; auf das in der Revision bestrittene Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kommt es daher nicht entscheidend an.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170090.L02
Im RIS seit
16.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Dokumentnummer
JWR_2023170090_20251121L02