Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/15/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0093

Entscheidungsdatum

07.05.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/15/0041 E 18. Dezember 2019 RS 2 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diese überbundene Rechtsauffassung in der Weise gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Diese Bindung - sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - besteht aber nur im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe vergleiche z.B. VwGH 17.9.1997, 93/13/0064; 30.1.2002, 2000/08/0218; 19.1.2017, Ro 2016/06/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150093.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2023150093_20250507L01

Rechtssatz für Ra 2023/15/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0093

Entscheidungsdatum

07.05.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/15/0059 E 30. Jänner 2025 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Bindung der Behörden und VwG an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (VwGH 28.5.1991, 91/04/0002, mwN; 17.9.1991, 90/08/0131). Demnach besteht insbesondere keine Möglichkeit mehr, auch noch nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH die Unzuständigkeit des VwG wahrzunehmen (VwGH vS 13.5.1980, 1386/78 = VwSlg 10128 A/1980; 29.7.2015, Ra 2015/07/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150093.L02

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2023150093_20250507L02