Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0169

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0169

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
VStG §5 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/03/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/03/0038 B 10. Juni 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), weswegen der Revisionswerber von sich aus initiativ glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030169.L01

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030169_20240313L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0169

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0169

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/03/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 8

Stammrechtssatz

Im Kontext der Umsetzung der gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehender Kontrollpflichten darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen muss, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten. Bei der Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es derart erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter den maßgebenden Vorschriften auch tatsächlich entspricht und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren eines Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. insbesondere durchzusetzen bzw. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften sowie die einschlägigen Schulungen auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0068; 7.3.2016, Ra 2016/03/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030169.L02

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030169_20240313L02

Rechtssatz für Ra 2023/03/0169

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0169

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/03/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/02/0009 E 7. April 2017 RS 7

Stammrechtssatz

Der Hinweis auf bisher tadelloses Arbeiten von Mitarbeitern ersetzt nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann vergleiche E 24. Jänner 2013, 2012/07/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030169.L03

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030169_20240313L03