Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/16/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0025

Entscheidungsdatum

04.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §13
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0003 E 26. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert vergleiche ausdrücklich VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, und VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160025.L01

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022160025_20230504L01

Rechtssatz für Ra 2022/16/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0025

Entscheidungsdatum

04.05.2023

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §5 Abs2
FamLAG 1967 §5 Abs3 idF 1967/376
FamLAG 1967 §5 Abs3 idF 1980/269
FamLAG 1967 §6 Abs1 litb
FamLAG 1967 §6 Abs1 litb idF 1980/269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/16/0015 E 25. Februar 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hatte für die Stammfassung des FLAG die klare Absicht, verheiratete Kinder von der Familienbeihilfe gänzlich auszuschließen. Demnach endete die finanzielle Belastung der Eltern für das Kind mit dessen Vermählung. Durch die Heirat ging die Unterhaltsverpflichtung des Kindes auf den Ehegatten über und konnte daher einen Anspruch der Eltern auf Familienbeihilfe nicht mehr begründen. Nach der Novellierung infolge Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 3, FLAG durch das Erkenntnis VfSlg. 8.793 aus 1980, räumte das Gesetz für verheiratete oder geschiedene Kinder oder Vollwaisen einen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, sofern nicht deren Ehegatte oder der frühere Ehegatte Unterhalt zu leisten haben. In diesem Zusammenhang kommt es - anders als bei der Leistung des Unterhalts durch die Eltern - auf die Pflicht verheirateter und geschiedener Ehegatten zur Unterhaltsleistung an vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0077, und VwGH 28.2.2017, Ro 2016/16/0005). Daraus folgt, dass dem Unterhaltsbegriff nach Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG die Eigenschaft als eine Leistung zu Lebzeiten des Verpflichteten an den Unterhaltsberechtigten beizumessen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160025.L02

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022160025_20230504L02

Rechtssatz für Ra 2022/16/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0025

Entscheidungsdatum

04.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs1 litb
FamLAG 1967 §6 Abs5
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/16/0077 E 16. Dezember 2014 VwSlg 8964 F/2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach es auf eine Pflicht zur Unterhaltsleistung nicht ankommt, betrifft die Unterhaltsleistungen von Eltern nach Paragraph 6, Absatz 5, FLAG. Bei dieser Bestimmung kommt es auf die tatsächliche Unterhaltsleistung und nicht auf eine Unterhaltspflicht an (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2012/16/0052, sowie E vom 27. Jänner 2010, 2009/16/0087, VwSlg 8509 F/2010), sie weist allerdings einen anderen Wortlaut auf ("Unterhalt leisten") als die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, FLAG ("Unterhalt zu leisten ist").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160025.L03

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022160025_20230504L03

Rechtssatz für Ra 2022/16/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0025

Entscheidungsdatum

04.05.2023

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs1 litb

Rechtssatz

Da es nach der Rechtsprechung des VwGH auf die Unterhaltspflicht des früheren Ehegatten, und gerade nicht auf die tatsächliche Unterhaltsleistung ankommt, ist die Tatsache, dass die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch im Exekutionsweg (im Entscheidungszeitpunkt) nicht durchsetzen konnte, für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung, dass ihr "nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, FamLAG 1967 nicht ausschlaggebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160025.L04

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022160025_20230504L04