Verwaltungsgerichtshof
04.05.2023
Ra 2022/16/0025
Da es nach der Rechtsprechung des VwGH auf die Unterhaltspflicht des früheren Ehegatten, und gerade nicht auf die tatsächliche Unterhaltsleistung ankommt, ist die Tatsache, dass die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch im Exekutionsweg (im Entscheidungszeitpunkt) nicht durchsetzen konnte, für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung, dass ihr "nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, FamLAG 1967 nicht ausschlaggebend.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160025.L04