Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/03/0037
Entscheidungsdatum
01.04.2022
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0002 E 1. März 2017 RS 1
Stammrechtssatz
Die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen stellt eine "konkrete Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl etwa VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0039, mwN). Aber auch andere massive Drohungen mit Gewalttaten erlauben die für die Verhängung des Waffenverbots erforderliche Gefährdungsprognose (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2016/03/0002).Die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen stellt eine "konkrete Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag vergleiche etwa VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0039, mwN). Aber auch andere massive Drohungen mit Gewalttaten erlauben die für die Verhängung des Waffenverbots erforderliche Gefährdungsprognose vergleiche etwa VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2016/03/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030037.L01
Im RIS seit
10.05.2022
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022
Dokumentnummer
JWR_2022030037_20220401L01