Verwaltungsgerichtshof
01.04.2022
Ra 2022/03/0037
GRS wie Ra 2017/03/0002 E 1. März 2017 RS 1
Die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen stellt eine "konkrete Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag vergleiche etwa VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0039, mwN). Aber auch andere massive Drohungen mit Gewalttaten erlauben die für die Verhängung des Waffenverbots erforderliche Gefährdungsprognose vergleiche etwa VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2016/03/0002).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030037.L01