Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/19/0332

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0332

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0531 E 5. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VfGH 8.3.2016, G 440 aus 2015, ua.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190332.L01

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2021190332_20230131L01

Rechtssatz für Ra 2021/19/0332

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0332

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0116 E 25. Mai 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190332.L02

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2021190332_20230131L02