Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0332

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0116 E 25. Mai 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190332.L02