Verwaltungsgerichtshof
31.01.2023
Ra 2021/19/0332
GRS wie Ra 2019/19/0116 E 25. Mai 2020 RS 2
Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190332.L02