Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0119

Entscheidungsdatum

13.12.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte

Norm

Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §32 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Nach Paragraph 32, Absatz 4, der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern haben sich Bezieher von dauerhaft zuerkannten Berufsunfähigkeitsrenten bis zum Erreichen des für die vorzeitige Altersrente maßgeblichen Alters den von der zur Entscheidung über den Leistungsanspruch zuständigen Rechtsanwaltskammer angeordneten Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Damit wird implizit zum Ausdruck gebracht, dass die zuständige Rechtsanwaltskammer derartige Kontrolluntersuchungen anordnen kann. In welcher Form diese Anordnung zu erfolgen hat, wird in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt. Dass die Anordnung auch in Form einer Auflage im Leistungsbescheid erfolgen darf, ist vor diesem Hintergrund nicht als fehlerhaft zu erkennen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030119.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030119_20211213L01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0119

Entscheidungsdatum

13.12.2021

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0044 E 27. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der in Paragraph 26, Absatz 5, RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach Paragraph 57, AVG - dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen vergleiche zu Paragraph 57, AVG etwa VwGH vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030119.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030119_20211213L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0119

Entscheidungsdatum

13.12.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte

Norm

Satzung Versorgungseinrichtung TeilA ÖRAK §32 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Die in Paragraph 32, Absatz 4, der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern vorgesehene Kontrolluntersuchung dient ihrem Sinn und Zweck nach erkennbar dazu, allfällige gesundheitliche Veränderungen, die für den Leistungsbezug von Bedeutung sein können, zu ermitteln. Dementsprechend sind auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Auflage, mit der solche Kontrolluntersuchungen angeordnet werden, und damit auch die Rechtmäßigkeit der Auflage vor dieser normativen Zielsetzung zu beurteilen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030119.L03

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030119_20211213L03