Verwaltungsgerichtshof
13.12.2021
Ra 2021/03/0119
Die in Paragraph 32, Absatz 4, der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern vorgesehene Kontrolluntersuchung dient ihrem Sinn und Zweck nach erkennbar dazu, allfällige gesundheitliche Veränderungen, die für den Leistungsbezug von Bedeutung sein können, zu ermitteln. Dementsprechend sind auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Auflage, mit der solche Kontrolluntersuchungen angeordnet werden, und damit auch die Rechtmäßigkeit der Auflage vor dieser normativen Zielsetzung zu beurteilen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030119.L03