Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/01/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2021/01/0013

Entscheidungsdatum

16.06.2021

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0116 E 25. Mai 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei - oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte - um ein besonders schweres Verbrechen handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010013.J01

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010013_20210616J01

Rechtssatz für Ro 2021/01/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2021/01/0013

Entscheidungsdatum

16.06.2021

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0522 E 29. August 2019 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH Ra 2017/19/0531, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Insofern ist das Delikt des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls (Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB) nicht grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010013.J02

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010013_20210616J02

Rechtssatz für Ro 2021/01/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2021/01/0013

Entscheidungsdatum

16.06.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §138
BFA-VG 2014 §9
MRK Art8
VwRallg
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/01/0150 B 17. Mai 2021 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010013.J03

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010013_20210616J03