Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/22/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0027

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §45 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0063 B 5. April 2019 RS 1 (hier nur der vorletzte Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Der Revisionswerber begründet den Aufschiebungsantrag damit, dass dem Mitbeteiligten, der sich derzeit noch in Nigeria aufhalte, aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses ein Aufenthaltstitel zu erteilen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen sei. Im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Niederlassungsverfahren wieder beim Verwaltungsgericht anhängig. Eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre daher "mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung von Niederlassungsverfahren verbunden". Die bloße Verpflichtung zur Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar. Soweit der Revisionswerber faktische und rechtlichen Rückabwicklungsschwierigkeiten ins Treffen führt, legt er nicht konkret dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre vergleiche zur Konkretisierungspflicht VwGH 20.4.2018, Ra 2017/22/0225).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220027.L01

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2020220027_20200304L01

Rechtssatz für Ra 2020/22/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0027

Entscheidungsdatum

26.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

IntG 2017 §10 Abs3 Z2 idF 2019/I/041
IntG 2017 §10 idF 2019/I/041
IntG 2017 §9 Abs5 Z2 idF 2019/I/041
IntG 2017 §9 idF 2019/I/041
NAG 2005 §21a Abs4 Z2
NAG 2005 §45 idF 2017/I/145
NAG 2005 §8 Abs1 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zur Frage, wann von einem dauerhaft schlechten Gesundheitszustand auszugehen ist, ist zunächst das Regelungsgefüge der Paragraphen 9 und 10 IntG 2017 in den Blick zu nehmen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 sind Drittstaatsangehörige von der Pflicht zur Erfüllung des - geringere Kenntnisse verlangenden - Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen, wenn ihnen die Erfüllung "auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands" nicht zugemutet werden kann. Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 verlangt somit (ebenso wie die vergleichbare Regelung betreffend den Nachweis von Deutschkenntnissen in Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005, aber anders als Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG 2017) keinen dauerhaft schlechten Gesundheitszustand. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut, die divergierenden Anforderungen an die zu erfüllenden Module sowie den unterschiedlichen Berechtigungsumfang der Aufenthaltstitel, für den die Regelungen getroffen wurden (nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG 2005 dokumentiert der in Paragraph 10, IntG 2017 angesprochene Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" anders als die in Paragraph 9, IntG 2017 genannten Aufenthaltstitel ein unbefristetes Niederlassungsrecht), ist davon auszugehen, dass auch die Anforderungen an das Vorliegen des jeweiligen Ausnahmetatbestandes deutlich voneinander abzugrenzen sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220027.L01

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220027_20210226L01

Rechtssatz für Ra 2020/22/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0027

Entscheidungsdatum

26.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

IntG 2017 §10 Abs3 Z2 idF 2019/I/041
IntG 2017 §9 Abs2 idF 2019/I/041
IntG 2017 §9 Abs5 Z2 idF 2019/I/041
NAG 2005 §45 Abs12 Z2 idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz 2, IntG 2017 zufolge kann der für die Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 grundsätzlich zur Verfügung stehende Zeitraum von zwei Jahren unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Daraus ergibt sich, dass ein (von vornherein) auf kurze Dauer begrenzter bzw. bloß vorübergehender Verhinderungsgrund, der auch gesundheitlicher Natur sein kann, keinen Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 darstellt, sondern diesfalls mit einem Verlängerungsantrag nach Paragraph 9, Absatz 2, IntG 2017 vorzugehen wäre. Wenn demnach aber bereits der in Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 angesprochene Gesundheitszustand eine gewisse (zeitliche) Nachhaltigkeit erfordert, dann ist die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG 2017 vorgesehene Dauerhaftigkeit des schlechten Gesundheitszustandes nicht dahingehend zu verstehen, dass sie bereits bei Vorliegen des Gesundheitszustandes für zwei Jahre anzunehmen ist, sondern dass der die Unzumutbarkeit begründende Zustand - mangels Erwartbarkeit einer Verbesserung - auf Dauer bestehen bleibt. Vor diesem Hintergrund kommt aber dem im amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Vorschlag einer erneuten Kontrolle in zwei Jahren Bedeutung zu. Es ist diesbezüglich nicht maßgeblich, dass das Gutachten keine positive Prognose (in dem Sinn, dass eine Verbesserung des Zustandes jedenfalls zu erwarten sein wird) enthält, sondern dass durch die Empfehlung einer Kontrolle in zwei Jahren gerade keine Dauerhaftigkeit des derzeit bestehenden Gesundheitszustandes bestätigt wird vergleiche VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0158). Ausgehend davon wurde eine Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes durch das vorliegende amtsärztliche Gutachten nicht nachgewiesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220027.L02

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220027_20210226L02