Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/11/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0014

Entscheidungsdatum

14.05.2020

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §24 Abs4
FSG 1997 §25 Abs2
FSG 1997 §8

Rechtssatz

Erfolgte die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers, weil dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen seit der Erteilung der Lenkberechtigung weggefallen ist (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, FSG 1997), so hätte die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, FSG 1997 freilich nur für die Dauer der Nichteignung (und nicht bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens) verfügt werden dürfen vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0061, mit Verweis auf VwGH 20.11.2007, 2007/11/0127, und - insbesondere - mit Hinweis auf das dort zitierte Erkenntnis VwGH 23.5.2003, 2002/11/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110014.L02

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020110014_20200514L01

Rechtssatz für Ra 2020/11/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0014

Entscheidungsdatum

14.05.2020

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1
FSG-GV 1997 §14
FSG-GV 1997 §17 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0031 E 26. April 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Eine völlige Alkoholabstinenz ist weder im FSG 1997 noch in der FSG-GV 1997 für die Bejahung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gefordert. Alkoholkonsum ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen schließt demnach die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung per se nicht aus. Es bedarf vielmehr konkreter Umstände, die den Schluss zulassen, der Betreffende ist nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m. a.W es ist konkret zu befürchten, dass er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143; 24.9.2003, 2002/11/0231; 24.11.2005, 2004/11/0121; 24.11.2005, 2005/11/0148; 25.4.2006, 2006/11/0042; 14.12.2010, 2008/11/0021; 20.11.2012, 2012/11/0172). Als entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol hat es der VwGH angesehen, dass der Betreffende - sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung - den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeugs vermeidet oder zumindest so weit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist vergleiche VwGH 24.9.2003, 2002/11/0231; 20.11.2012, 2012/11/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110014.L03

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020110014_20200514L02