Verwaltungsgerichtshof
14.05.2020
Ra 2020/11/0014
Erfolgte die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers, weil dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen seit der Erteilung der Lenkberechtigung weggefallen ist (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, FSG 1997), so hätte die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, FSG 1997 freilich nur für die Dauer der Nichteignung (und nicht bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens) verfügt werden dürfen vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0061, mit Verweis auf VwGH 20.11.2007, 2007/11/0127, und - insbesondere - mit Hinweis auf das dort zitierte Erkenntnis VwGH 23.5.2003, 2002/11/0060).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110014.L02