Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/08/0153
Entscheidungsdatum
10.05.2022
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0004 E 9. Juni 2015 RS 1
Stammrechtssatz
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom 31. Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0070, und vom 31. Juli 2014, Zl. Ro 2014/08/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080153.L01
Im RIS seit
21.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022
Dokumentnummer
JWR_2020080153_20220510L01