Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/08/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0030

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080030.L01

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2020080030_20200427L01

Rechtssatz für Ra 2020/08/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0030

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §38
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs5
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080030.L02

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2020080030_20200427L02

Rechtssatz für Ra 2020/08/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0030

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §38
VwGVG 2014 §13 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080030.L03

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2020080030_20200427L03

Rechtssatz für Ra 2020/08/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0030

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §38
VwGVG 2014 §13 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/08/0033 E 11. April 2018 RS 6

Stammrechtssatz

Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080030.L04

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2020080030_20200427L04

Rechtssatz für Ra 2020/08/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0030

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §25 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2

Rechtssatz

Die im Erkenntnis des VwGH vom 11. April 2018, Ro 2017/08/0033, behandelten Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG dargelegten Leitlinien gelten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe. Die Arbeitslose hat nicht konkret behauptet, dass sie der Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde und dass die Einbringlichkeit der Rückforderung - entgegen den (gerade noch ausreichend begründeten) Feststellungen des AMS - in ihrem Fall nicht gefährdet wäre. Auch ist prima facie nicht ersichtlich, dass ihre Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe ab 1. Oktober 2019 wahrscheinlich Erfolg haben wird (VwGH 23.3.2015, Ro 2014/08/0023). In Anbetracht dessen ergibt eine Abwägung ihrer Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit der Einstellung der Notstandshilfe und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls ist von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080030.L05

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2020080030_20200427L05