Verwaltungsgerichtshof
27.04.2020
Ra 2020/08/0030
Die im Erkenntnis des VwGH vom 11. April 2018, Ro 2017/08/0033, behandelten Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG dargelegten Leitlinien gelten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe. Die Arbeitslose hat nicht konkret behauptet, dass sie der Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde und dass die Einbringlichkeit der Rückforderung - entgegen den (gerade noch ausreichend begründeten) Feststellungen des AMS - in ihrem Fall nicht gefährdet wäre. Auch ist prima facie nicht ersichtlich, dass ihre Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe ab 1. Oktober 2019 wahrscheinlich Erfolg haben wird (VwGH 23.3.2015, Ro 2014/08/0023). In Anbetracht dessen ergibt eine Abwägung ihrer Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit der Einstellung der Notstandshilfe und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls ist von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080030.L05