Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/07/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0079

Entscheidungsdatum

01.02.2021

Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0119 B 24. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ WasserversorgungsG 1997 stellte auf die "Unverhältnismäßigkeit" der Anschlusskosten - gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - ab. Nach den Materialien des OÖ WasserversorgungsG 2015 ist eine solche Unverhältnismäßigkeit bereits nach der alten Rechtslage bei Erreichen bzw. Überschreiten der doppelten Höhe der Anschlusskosten angenommen worden und wird dies nun in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 entsprechend gesetzlich festgelegt vergleiche Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 13). Damit erfolgte eine Präzisierung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 liegt eine solche nunmehr dann vor, wenn die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung für die antragstellende Partei auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht mindestens doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde wären.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070079.L01

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020070079_20210201L01

Rechtssatz für Ra 2020/07/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0079

Entscheidungsdatum

01.02.2021

Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0119 B 24. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber des OÖ WasserversorgungsG 2015 hält auch nach Außerkrafttreten des OÖ WasserversorgungsG 1997 an der hg. Entscheidung vom 30. Juni 2011, 2009/07/0076, fest. Darin hat der VwGH zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ WasserversorgungsG 1997 ausgesprochen, dass der Bf es verabsäumt hat, im Verfahren darzulegen, worauf er eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten zurückführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist von der Behörde das allfällige Vorliegen der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 präzisierten Unverhältnismäßigkeit - also des Überschreitens der doppelten Höhe der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - nach wie vor erst dann zu prüfen, wenn für diese Unverhältnismäßigkeit konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Derartige Anhaltspunkte hat die antragstellende Partei im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht begründet darzulegen vergleiche Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 13). Daraus ergibt sich, dass - trotz Umformulierung dieser Voraussetzung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht - die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 im Vergleich zu dessen Vorgängerbestimmung inhaltlich nicht relevant verändert worden ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070079.L02

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020070079_20210201L02

Rechtssatz für Ra 2020/07/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0079

Entscheidungsdatum

01.02.2021

Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, WasserversorgungsG OÖ 2015 spricht ausdrücklich von "Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden." In diesem Zusammenhang halten die Materialien fest, dass mit der Formulierung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, legcit. "die Kosten für die Herstellung der Anschlusseinrichtungen in einem weiten Sinn zu verstehen sind" Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 13). Damit hätte das VwG etwa das Vorbringen des Antragstellers betreffend die aus Stein gemauerten Kellerwände und die Notwendigkeit des Unterfangens aufgrund der statischen Gegebenheiten nicht mit einem bloßen Hinweis auf das Nichtvorliegen "außergewöhnlicher Verhältnisse" übergehen dürfen. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht hat das VwG die Höhe der für den Antragsteller zu erwartenden Herstellungskosten der Anschlussleitung (bis zur Übergabestelle) samt den dazugehörenden Einrichtungen nicht festgestellt, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070079.L03

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020070079_20210201L03