Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0119 B 24. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ WasserversorgungsG 1997 stellte auf die "Unverhältnismäßigkeit" der Anschlusskosten - gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - ab. Nach den Materialien des OÖ WasserversorgungsG 2015 ist eine solche Unverhältnismäßigkeit bereits nach der alten Rechtslage bei Erreichen bzw. Überschreiten der doppelten Höhe der Anschlusskosten angenommen worden und wird dies nun in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 entsprechend gesetzlich festgelegt vergleiche Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 13). Damit erfolgte eine Präzisierung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 liegt eine solche nunmehr dann vor, wenn die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung für die antragstellende Partei auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht mindestens doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde wären.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070079.L01